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H.-Jürgen Korbmacher Sachverständiger- Immobilien- und Unternehmensbewertung.
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■Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren (§§ 21-25 WertV) ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nicht in erster Linie ankommt. Dies gilt vorwiegend bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, besonders dann, wenn sie eigengenutzt sind.
Auf Grundlage des Sachwertverfahrens werden in erster Linie Grundstücke bewertet, welche nicht zur Erzielung einer Rendite bestimmt sind. Insbesondere betrifft dies Eigenheime und ausschließlich eigengenutzte Objekte ohne Gewinnabsichten.
Grundlage der Bewertung stellen die Normalherstellungskosten dar, welche mit Hilfe eines vom statistischen Bundesamt ermittelten Baupreisindex an den jeweiligen Wertermittlungsstichtag angeglichen werden.