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H.-Jürgen Korbmacher Sachverständiger- Immobilien- und Unternehmensbewertung.
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Preise uns bekannte offizielle Honorare für Wertgutachten.
Für die Abrechnung von Wertgutachten für private Auftraggeber ist die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) § 34 Abs. 1 anzuwenden, d. h. die Preise für Wertgutachten sind in Deutschland einheitlich.Abweichend hiervon sind nur die "Entschädigungen" gem. ZSEG (Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) für die Erstellungen von Gutachten im Auftrag von Gerichten.Am 01.07.2004 wurde die ZSEG von JVEG abgelöst (Abrechnung von Gerichtsaufträgen: Justiz Vergütungs und Entschädigungs Gesetz).HOAI§ 34 Wertermittlungen(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Quellen: www.hoai.de und GuG 2/2004(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.(3) §16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen bei Wertermittlungen
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.HOAI§ 6 Zeithonorar(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
§ 33 GutachtenDas Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfasst sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.§ 9 Umsatzsteuer(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
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